Wichtige Informationen der Deutschen Röntgengesellschaft -
Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung: Bundesärztekammer teilt die Auffassung der DRG –
Mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung von 2018 wurde bei Facharzt-Weiterbildungen, in welchen die Durchführung fachspezifischer radiologischer Untersuchungen verankert ist, ein Weiterbildungsblock zum Strahlenschutz eingeführt. Der Weiterbildungsinhalt bzw. die Anforderung „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlichen Strahlenschutz“ ist dabei als Handlungskompetenz verankert worden.
Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat sich nun mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass die Anforderung des Weiterbildungsinhaltes „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz“ mit der Ableistung aller für den Fachkundeerwerb erforderlichen Kurse erfüllt und als Voraussetzung zur Prüfungszulassung ausreichend sei. Ein Nachweis der Fachkunde Strahlenschutz sei damit für die Prüfungszulassung nicht erforderlich.
Die Deutsche Röntgengesellschaft, die Konferenz der Lehrstuhlinhaber für Radiologie e.V. (KLR), dem Chefarztforum der DRG (CAFRAD), der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR), dem Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR), der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie (DGNR) und dem Berufsverband Deutscher Neuroradiologen (BDNR) hatten zuvor gemeinsam in einem Schreiben die BÄK darauf hingewiesen, dass die Regelungen zu den fachgebietsspezifischen Fachkunden im Strahlenschutz in der neuen Weiterbildungsordnung in einer strikten Auslegung ihrer Umsetzung zu einer sehr problematischen Flaschenhalssituation in den Kliniken führen würde und die Verknüpfung von Weiterbildungsordnung und Strahlenschutzrecht den Umfang der Weiterbildungsbefugnis von Nicht-Radiolog:innen und die zeitgerechte Zulassung von Weiterbildungsassistent:innen zur Prüfung im entsprechenden Gebiet gefährde.
Begründet wurde dies u.a. damit, dass in vielen Fällen mangels eigener Fachkunde bei Weiterbildungsbefugten der anderen Fächer, fehlender gerätetechnischer Infrastruktur und fehlender Untersuchungszahlen mehrmonatige Rotationen in die Radiologie erforderlich würden, in Zeiten der Personalverknappung und Leistungsverdichtung jedoch die hierfür erforderliche Personalkapazität in den nicht-radiologischen Fächern schlicht nicht vorhanden sei. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Radiologische Weiterbildungsbefugte verstärkt mit Anfragen von Zuweisern konfrontiert würden, für Kolleg:innen Sachkunden für die Erlangung von Fachkunden im Strahlenschutz zu bestätigen. Die KLR, CAFRAD und die DRG hatte hierzu bereits eine Handlungsempfehlung für Radiologinnen und Radiologen veröffentlicht.
Umso erfreulicher ist nun, dass die BÄK nicht nur diese Auffassung teilt, sondern auch unseren Lösungsvorschlag unterstützt, dass die „Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde“ allein die notwendigen Strahlenschutzkurse (Grund- und Spezialkurs) beinhalten, nicht jedoch die Sachkunde. Damit werden die an sich unabhängigen Gebiete der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern und die Belange der Strahlenschutzgesetze des Bundes entflechtet und ganz in ihrem ursprünglichen Sinne würde die Fachkunde wieder auf das erforderliche Wissen zur sicheren Anwendung von Röntgenstrahlung abzielen und sich von einer berufszugehörigen bzw. facharztspezifischen Handlungskompetenz lösen. Zudem werden so die Belange von Weiterbildungsbefugten und -assistent:innen gestärkt, ohne eine Überlastung der beteiligten Institutionen oder unnötige interdisziplinäre Konflikte zu provozieren.
Es bleibt nun zu hoffen, dass sich die für die Weiterbildungsordnungen zuständigen Landesärztekammern der Auffassung der BÄK anschließen werden.
Die DRG dankt allen Beteiligten, insbesondere auch den Radiologinnen und Radiologen, die zusammen mit Kolleginnen und Kollegen anderer Fachdisziplinen ebenfalls ihre zuständigen Landesärztekammern auf diese Problematik hingewiesen haben.
(Quelle: Deutsche Röntgengesellschaft, 2022)
Was bedeutet das für Sie?
Zur Facharztprüfung benötigen Sie in einigen Fächern eine Weiterbildung im Strahlenschutz. Das ist in Ihrer aktuellen Weiterbildungsordnung festgelegt.
Ausreichend hierfür sind der Grundkurs und der Spezialkurs im Strahlenschutz.
Für die Facharztprüfung benötigen Sie damit keine Fachkunde im Strahlenschutz.
Wenn Sie in Ihrer Tätigkeit Röntgenaufnahmen am Menschen verantwortlich anordnen (indizieren) wollen oder selbst Röntgenaufnahmen durchführen, benötigen Sie eine Fachkunde. Welche Fachkunde Sie benötigen, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Wenn Sie als Internist ausschließlich im Bereitschaftsdienst, also in Notfällen Röntgenaufnahmen anordnen, benötige Sie die Notfallfachkunde. Wenn Sie als Kardiologe eigenverantwortlich Herzkatheteruntersuchungen und Interventionen durchführen möchten, benötigen Sie dafür eine andere Fachkunde.
Welche Fachkunde für Sie in Frage kommt, lesen Sie bitte in der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (PDF, 490 KB).
Der Weg zum Erwerb der Fachkunde in der Röntgendiagnostik (PDF, 406 KB) gibt Ihnen einen Überblick.
Wie Sie als Nicht-Radiologe zur entsprechenden Sachkunde für Ihre Fachkunde kommen, lesen Sie bitte in Handlungsempfehlung – Erlangung Fachkunde Strahlenschutz (PDF, 91 KB).
Bitte daran denken, dass Ihre Kenntnisse oder Ihre Fachkunde im Strahlenschutz alle 5 Jahre aktualisiert werden müssen.
Haben Sie mehrere Fachkunden, genügt die 5-Jahresfrist der zuletzt erworbenen Fachkunde. Sie müssen nicht alle Fachkunden separat aktualisieren.
Was passiert, wenn Sie die Frist zur Aktualisierung versäumt haben?
Wenn die Frist zur Aktualisierung überschritten wird, erlöschen die Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nicht automatisch. Sie können aber von der zuständigen Stelle überprüft und auch entzogen werden, wenn an ihnen begründete Zweifel bestehen.
Über die erforderliche Maßnahme, die den Mangel an der Fachkunde oder den Kenntnissen im Strahlenschutz beseitigt, entscheiden in NRW die Bezirksregierungen.
Für alle Personen, die ihren Arbeitgeber oder ihren Wohnsitz im Aufsichtsbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf haben, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Der Bezirksregierung Düsseldorf sind bei der versäumten Aktualisierung folgende Unterlagen zu übersenden bzw. Angaben zu machen:
- Mitteilung über den Grund der Fristüberschreitung,
- Kopie der Fachkundebescheinigung oder
- Kopie der Bescheinigung über die Kenntnisse im Strahlenschutz (Röntgenschein),
- Kopien der Bescheinigungen über die bisher durchgeführten Aktualisierungen,
- Name und Adresse des Arbeitgebers,
- Wohnanschrift, falls kein Arbeitgeber vorhanden ist.
Diese Regelung gilt auch bei Fristüberschreitungen, die aufgrund der Corona-Pandemie aufgetreten sind.
Wir sind bemüht, wichtige und oft falsch interpretierte Vorschriften zu erklären
Ihr
Matthias Schütz